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Die Unglaubwürdigkeit der Preiszielsetzung
von Thomas Straub 21.08.12 11:54:40
Eine vergangenheitsbezogene empirische Untersuchung der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der durch die „Edelmetallexperten“ der Papiergeldindustrie prognostizierten Entwicklung der Preise von Gold und Silber führt zum Ergebnis, dass in aller Regel das Gegenteil der behaupteten Entwicklungen eintritt.
Der Wahrheitsgehalt der in den letzten Tagen von „Goldexperten“ und „Chefanalysten“ einiger der größten Unternehmen der Papiergeldindustrie - welche übrigens als im europäischen Raum im Derivate- und Zertifikatehandel führend gelten - mittels Medienpropaganda aufgestellten Behauptungen, dass
• der Aufwärtstrend des Goldpreises nun vorbei zu sein scheint,
• ein „Fed-Eingriff“ die letzte Chance für einen Anstieg des Goldpreises sei,
• aber auch weitere quantitative Lockerungen dem Goldpreis nur noch zu einem kurzen Aufbäumen bis höchstens $1.800,- verhelfen könnten,
• bei Gold „die Luft so gut wie raus sei“, da es ansonsten nichts gäbe, was den Preis stützen könne und
• man nicht wisse, woher solche Mengen an Investitionen in den Edelmetallsektor, wie man sie 2009 und 2010 gesehen habe, herkommen sollen,
wird sich leicht an der in den nächsten Wochen und Monaten tatsächlich eintretenden Preisentwicklung messen lassen.
Wenn diese „Experten“ nicht dumm sind, liegt die Vermutung nahe, dass sie - versteckt unter dem Mantel der Seriosität - erreichen wollen, dass gutgläubige Investoren ihre Gold- und Silberpositionen verkaufen und Papiergeldkontrakte auf fallende Edelmetallpreise kaufen.
Wer vom Bullenmarkt der Edelmetalle profitieren will, wird gut beraten sein, dieser Art von Lügen-Propaganda keinen Raum zu schenken und nach dem Motto „be right and sit tight“ zu handeln (Kaufen und Halten von physischem Gold und Silber außerhalb des Bankensystems).
Ein Schelm könnte auf den Versuch kommen der Medienpropaganda der Großbanken strafrechtliche Relevanz zuzusprechen:
§ 263 StGB (Betrug)
(1) Wer in der Absicht sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch schädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird ………….bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen …… , wenn der Täter …
1. gewerbsmäßig ……. handelt.
2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen.
© Thomas Straub - TAURUS-Edelmetall-Gruppe
Wir betreiben die Webseiten www.deutsche-edelmetallkasse.de und www.edelmetallshop.com
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